Anpassung der Stellplatz-Satzung der Gemeinde

Die Grünen-Fraktion möchte die Stellplatzsatzung anpassen und ändern.

Mit der Änderung der Hessischen Bauordnung im Jahr 2018 wurde im §52, Abs.4, die Möglichkeit des Stellplatzersatzes durch nachgewiesene Fahrradstellplätze geschaffen. Zudem wurde zwischenzeitlich vom Land Hessen eine Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradstellplatzverordnung) erlassen, welche seit dem 1.11.2020 gültig ist. Alle diese gesetzlichen Änderungen sollten in der Stellplatzsatzung der Gemeinde Ihren Widerhall finden, da sonst die Anforderungen der Hessischen Bauordnung gelten und dies eventuell zu „Schwierigkeiten“ in den PKW-Stellplatzsituationen der Gemeinde führen könnte. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt zusätzlich folgende Änderungen zusätzlich zur Diskussion:

  1. Anpassung der notwendigen Stellplätze bei einem nachträglichen Dachgeschoss- bzw. Kellerausbau. Hier empfehlen wir, unabhängig von der Größe der hinzukommenden Wohneinheiten, je Wohneinheit einen Stellplatz nachzuweisen.
    Grund hierfür ist die Schaffung von Wohnraum und eine machbare Nachverdichtung. Um Spekulanten hier keine Hintertür zu öffnen, muss das Bestandsgebäude mindestens seit 15 Jahren genutzt sein.
  2. Anpassung der notwendigen Stellplätze bei einem nachträglichen Dachgeschoss- bzw. Kellerausbau mit Sozialbindung für mindestens die kommenden 20 Jahre. Hier empfehlen wir, unabhängig von der Größe der hinzukommenden Wohneinheiten, für zwei Wohneinheiten einen Stellplatz, eineungerade Anzahl von Wohneinheiten ist aufzurunden, z.B. 3 Wohneieinheiten = 2 Stellplätze, nachzuweisen.
    Grund hierfür ist die Motivation von Privatpersonen zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum. Ansonsten gilt auch hier die Regelung des Bestandsgebäudealter.
  3. Festsetzungen, welche das Herstellen von Stellplätzen unmittelbar an den Verkehrswegen einschränkt. Wir sprechen uns hier für eine maximale Nutzung von 50% der Liegenschaftslänge bzw. 5,0 m (2 Parkplätze) an den öffentlichen Verkehrswegen aus. Der kleinere Wert ist maßgebend.
    Grund hierfür ist das vermehrte Erstellen der Stellplätze in den Vorgärten der Liegenschaften, was dazu führt das Parkflächen im öffentlichen Raum entfallen, da die Stellplätze sonst nicht genutzt werden könnten. Das „früher“ übliche Freihalten einer Einfahrt überließ dem öffentlichen Verkehr zumindest die Möglichkeit vor einer Liegenschaft zu parken.
  4. Anpassung der Ablösesummen für nicht hergestellte Stellplätze.
    Hier sind die Kosten nochmals genauer zu präzisieren. Neben den aktuellen Bodenrichtwerten sollten auch die Herstellkosten jährlich geprüft und aktuell angesetzt werden. Dies kann gesichert werden, wenn im §7, Abs.3, der Satz wie folgt ergänzt wird: „Die Ermittlung der Herstellungskosten basiert auf einer aktuellen Kostenermittlung“.

Im Falle von Rettungseinsätzen ist oft ein Durchkommen der Einsatzwagen wegen zugeparkter Straßen unmöglich. Daher sprechen wir uns auch für eine vermehrte Kontrolle der Parksituation aus, d.h. Parken der Pkw’s auf vorhandene Stellplätze und Garagen.

Ein Großteil, der auf den Straßen der Gemeinde befindlichen Fahrzeuge, könnte bei Nutzung der dafür vorgesehenen und vorhandenen Stellplätze von den Ortsstraßen verschwinden und auch die Verkehrssicherheit in der Gemeinde erhöhen.

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