Aktuelle Anträge und Anfragen

Hier finden Sie die aktuellen Anträge und Anfragen der GRÜNEN Fraktion der Gemeindevertretung in Groß-Zimmern aus diesem Jahr:

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Der Gemeindevorstand wird beauftragt, Folgendes zu veranlassen:

Anpassung der betrieblichen Vereinbarungen mit den Kirchen und der Arbeiterwohlfahrt (AWO), Antrag aus Dezember 2019:

Finanzierung der Betriebskosten für die Kindertagesstätten neu regeln und vereinheitlichen

 

Begründung:

Die Finanzierung der Betriebskosten sind in für die evangelische Kirche in § 6 und für die katholische Kirche in §2, Absatz 2 geregelt, für die AWO in § NN.

Damit verpflichtet sich die Gemeinde, 85 % der Personal- und Sachkosten zu tragen, nur 15 % die Kirchen bzw. die AWO: in einer Zeit, in der auf allen Haushaltsebenen neu gedacht und diskutiert werden muss, sollte auch dieses Verhältnis korrigiert werden.

Zudem ist auch noch zu Lasten der Gemeinde geregelt, dass weitere Fehlbeträge, falls die Einnahmen (Elternbeiträge, Landeszuschüsse) nicht ausreichen, von der Gemeinde zu übernehmen sind.

Diese Kindergärten der Kirchen sowie der AWO zählen zu den freien Trägern von Kindertagesstätten. Die meisten Zuschüsse erfolgen aus Steuergeldern, diese sind in den zurückliegenden Jahren sprunghaft angestiegen. Das Verhältnis der Anteilfinanzierung muss wieder in eine gerechter verteilte Aufteilung gefasst werden. Nach unserer Auffassung sollte der staatliche Anteil (Steuern) an der Finanzierung konfessioneller Kindertagesstätten  sowie der AWO ca. 65 Prozent der laufenden Kosten betragen, 15 Prozent sollten über Elternbeiträge erzielt werden und rund 20 Prozent sollten die freien Träger übernehmen.

Die Gemeinde bezuschusst außerdem Bauvorhaben und Umbaumaßnahmen der freien Träger, die der Schaffung oder Sicherung von Plätzen für Kinder dienen.

Die Kindertagesstätten sollten alle die gleichen Zuschüsse erhalten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung seitens der Gemeinde unterbleibt.

Die Vertragslaufzeit sollte für alle Träger am 01.01.2020 beginnen, zudem schlagen wir keine feste Laufzeit in der Satzung vor: Kündigung ist zum Jahresende beidseitig möglich, Frist von 6 Monaten vorsehen.

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, Folgendes zu veranlassen:

Änderungsantrag: Anhebung des Hebesatzes zur Grundsteuer B um 50 Punkte (Antrag aus Dezember 2019):

Begründung:

Eine moderate Anpassung der Grundsteuerhebesätze um 50 Punkte würde unseres Erachtens von allen Bürgern getragen und die Erhöhung ist auch auf die Mieter umlegbar. Die Erhöhung betrüge für die Eigentümer eine jährliche Mehrbelastung von ca. 80,- EUR und damit eine monatliche Mehrbelastung von  ca. 4 EUR.

Fakt ist: Das neue Rathaus, das Ersatzrathaus, die neuen, geplanten Kindergärten in Klein- und Groß-Zimmern sind zukünftig ohne eine Anpassung der Steuern nicht zu finanzieren. Zudem kommen die Folgekosten hinzu, die solche Projekte auf die nächsten Jahre nach sich ziehen, vor allem durch Wertminderung, also die Abschreibungen. Jahrelang hat die Kommunalaufsicht Druck auf die Gemeinde Groß-Zimmern ausgeübt, damit sie den Hebesatz auf den Kreisdurchschnitt anhebt. Dies konnten wir durch eine gute und solide Haushaltsführung, durch die gute, auch fraktionsübergreifende Arbeit vor allem im Finanzausschuss bisher vermeiden.

Die vom Bund und Land vorgegebenen Angebote, die eine Kommune vor allem bei der Kinderbetreuung leisten muss, sind auf Dauer nicht nur mit Ausgabenkürzungen zu kompensieren, auch die Einnahmen müssen angepasst werden.

Die Gemeindevertretung beschließt i.d.R. die Höhe des jeweiligen Hebesatzes der Grundsteuer. Eine zu hohe Anhebung, wie es der Gemeindevorstand vorschlägt, birgt die Gefahr, dass die Gemeinde für Gebäudeeigentümer (Grundsteuer B) weniger attraktiv im Vergleich zu anderen Gemeinden wird.

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die ohne Umlage auf Bund, Land oder Kreis vollständig in die Kassen der Kommunen fließt. Daher hat sie eine hohe Relevanz für die Selbstverwaltung der Kommunen.

Zudem wird die wirtschaftliche Entwicklung,  wie für die Zukunft prognostiziert, sich nicht weiter so positiv entwickeln, sodass der Gemeindeanteil am Aufkommen der Einkommensteuer abnehmen wird.

Zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden zählt in diesem Zusammenhang auch die Gewerbesteuer. Verdienen die Firmen schlecht, gibt es auch für die Kommunen weniger.

Daher plädieren wir für eine moderate Anhebung des Hebesatzes zur Grundsteuer B um 50 Punkte.

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, Folgendes zu veranlassen (Antrag Februar 2019):

Regelmäßige Berichte aus der Fluglärmkommission

Begründung:

Die Gemeinde Groß-Zimmern gehört der Fluglärmkommission an. Die Fluglärmkommission befasst sich vor allem mit Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge. Dieses Beratungsgremium beschäftigt sich unter anderem auch mit der neuen, geplanten Flugroute Amtix-kurz sowie mit der Flugroutenfestsetzung, dem Lärmschutzbereich sowie den Fluglärm-Messstationen. Die Beratungsergebnisse könnten der Gemeindevertretung in Form von Kurzberichten übermittelt werden.

Es stehen weitgehende Entscheidungen an bzw. sind schon getroffen worden, die auch die Gemeinde Groß-Zimmern mit Klein-Zimmern betreffen: z.B. die neue Flugroute „Amtix“, die damit verbundenen neuen  Flugvarianten, Planungen und Ergebnisse zu den Themen Nachtflugverbot, Schallschutzmaßnahme, Aufkommen in den Abendstunden, Abflugverfahren, Status Quo des Bauprojekte Terminal 3 sowie Eröffnungstermin.

Den Kommunalparlamenten sollten die Informationen und Ergebnisse, die weitergegeben werden können, auch zugänglich gemacht werden. Die Bürgermeister (auch aus Groß-Zimmern) nehmen aktiv an den Diskussionen der Arbeitsgruppe teil und somit könnten auch Vorschläge der Kommune Groß-Zimmern in die Entscheidungen für den Betrieb der neuen Flugroute AMTIX-kurz einfließen.

Zudem wäre die Beantwortung der Frage,  wie  Verspätungsflüge  in  der  Nacht  vermieden  werden  können,  interessant für alle Bürger. Diese haben in den letzten Jahren enorm zugenommen. Die gesundheitlichen Belastungen, die von Fluglärm ausgehen können, sind wissenschaftlich belegt. Daher kommt dem Schutz der Nachtruhe eine herausragende Rolle zu.

Weiterhin möchten wir wissen, ob die Lärmobergrenze zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner in Groß- und Klein-Zimmern eingehalten wird.

Mehr Bäume für die Kommune (Antrag Juni 2019)

Die Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand, Gelder aus dem Haushalts-Konto 13.551.01.616100 für “Entwicklung und Pflege von öffentlichem Grün” zur Verfügung zu stellen bzw. hessische Förderprogramme zu prüfen, um mehr Bäume, auch Straßenbäume,  in die Gemeinde Groß-Zimmern zu bringen.

 

Begründung

Pflanzen, vor allem Bäume, haben einen starken positiven  Einfluss auf die Qualität der Luft, die uns in Groß- und Klein-Zimmern umgibt. Wie alle Pflanzen verbrauchen sie Kohlendioxid und erzeugen Sauerstoff –

darüber hinaus aber wirken Bäume und Sträucher in vielfältiger Weise positiv auf das Klima und Tierwelt (z.B. Vogelbestand) in der Gemeinde. Das Vorhandensein von Grün hat darüber hinaus einen positiven Einfluss auf die körperliche und geistige Gesundheit von Menschen und schafft Raum für Entspannung und Bewegung. Es  sorgt für Schattierung und verringert das Aufheizen von versiegelten Flächen. Bäume sorgen für Wasserspeicherung und kontrollierte Verdunstung. Auf diese Weise steigt nicht nur die Luftfeuchtigkeit, sondern auch das Wohlbefinden der Menschen. Bäume verringern außerdem die Windgeschwindigkeit, filtern Stäube und Feinstäube und sogar gasförmige Schadstoffe aus der Luft.

Es braucht deutlich höhere Investitionen in das Straßengrün, auch, um vor allem innenliegenden Straßenzügen eine bessere Klimatisierung während der heißen Jahreszeit zu ermöglichen. Die Beibehaltung der Funktion der Grünflächen mit ihren Bäumen  in der Gemarkung Groß-Zimmern als Erholungsfläche, als “grüne Lunge”, als Beitrag zum Image und zur Lebensqualität und zur Auflockerung der Bebauung soll verstärkt gepflegt werden.

Straßenbäume sind nicht zu eng aneinander zu pflanzen – damit sich stabile Kronen entwickeln, ist ein Pflanzabstand von 10 bis 12 m empfehlenswert und der Sonnenverlauf / Schattenwurf ist zu beachten.

Öffentliche Plätze und Parkanlagen, neu sanierte Straßen aber auch Straßen wie die Memelstraße, Angelgartenstraße, Taunusstraße sind möglicherweise prädestiniert. Der Gemeindevorstand kann zusätzliche Vorschläge für Groß- und Klein-Zimmern machen.

Antrags auf die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung am 7. Juni 2017:

Überprüfung der baulichen Erweiterung im Dachgeschoss der Liegenschaft Frankfurter Straße 26-28 zum Zwecke der Herstellung von Sozialwohnungen

Der Gemeindevorstand wird aufgefordert die Machbarkeit einer Umnutzung der Dachgeschosse in den oben genannten Liegenschaften zu Wohnzwecken zu prüfen. Insbesondere ist hierbei der Brandschutz zu berücksichtigen.

Begründung:

Innerhalb der Gemeinde herrscht weiterhin ein großer Mangel an bezahlbarem Wohnraum, und es ist nicht abzusehen, wann dieser behoben sein wird.

In den oben genannten Liegenschaften ist jeweils ein Dachboden vorhanden, welcher eventuell zu Wohnzwecken umgebaut werden kann. Diese Maßnahme ist, im Gegensatz zu einer eventuellen späteren Bebauung auf den gemeindeeigenen Bauplätzen im Schlädchen, kurzfristig auszuführen und würde zu einer Reduzierung des aktuellen Mangels führen.

Durch eine Wohnnutzung des Dachgeschosses fällt das Gebäude (wahrscheinlich) in Gebäudeklasse 4. Deshalb wird voraussichtlich ein Brandschutzkonzept notwendig werden. Durch die Hinzuziehung eines Nachweisberechtigten für Brandschutz könnten vorab die notwendigen brandschutztechnischen Maßnahmen abgeschätzt und in der Diskussion berücksichtigt werden.

Antrag als PDF: 17-04-06_SoWo Frankf.Str

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Antrag zur Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung am 02.02.2016

Sofern nicht in der letzten Regelsitzung der Gemeindevertretung am 02.02.2016 – nach vorheriger Aussprache im zuständigen Fachausschuss – über die Arbeit und die Ergebnisse des Akteneinsichtsausschusses „Golfakademie“ Bericht erstattet wird, ist noch vor Ablauf der Wahlperiode eine Sondersitzung zu diesem Thema einzuberufen.

Begründung:

Gemäß § 62 (1) S. 4 HGO haben die Ausschüsse über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten.

Dies gilt somit auch für den Akteneinsichtsausschuss „Golfakademie“, der von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Dezember 2012 beantragt und – gemäß § 51 (2) Satz 2 HGO – ohne Beschlussfassung im Dezember 2012 bestimmt worden ist.

Die 1. Sitzung des Akteneinsichtsausschusses fand am 18.02.2013 statt. Da die Niederschrift dieser Sitzung nach Auffassung des Ausschussmitglieds unserer Fraktion korrekturbedürftig erschien, erfolgte am 03.03.2013 die Zusendung einer entsprechenden E-Mail an das parlamentarische Büro. Dieses leitete dann die zweieinhalbseitige E-Mail-Anlage unserer Änderungsvorstellungen – „in Absprache mit dem Vorsitzenden des Akteneinsichtsausschusses“ – mit E-Mail vom 25.04.2013 an die Ausschussmitglieder (sowie in Kopie an den Bürgermeister und die damalige Vorsitzende der Gemeindevertretung) mit dem Hinweis darauf weiter, dass unsere Korrekturhinweise „in der nächsten noch nicht terminierten Sitzung des Akteneinsichtsausschuss unter TOP 1, Protokollgenehmigung, behandelt werden“ sollen.

Zu einer 2. Sitzung ist bislang allerdings noch nicht eingeladen worden. Gleichwohl halten wir die öffentliche Diskussion über die – wenn auch nicht einvernehmlichen – Ergebnisse für erforderlich.

16-01-03_Akteneinsicht Golfakademie

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Antrags zur Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung am 02.02.2016:

  1. Der laut Bericht des Bürgermeisters in der Sitzung der Gemeindevertretung am 15.12.2015 (TOP 3.7 ungenehmigter Gartenstreifen am Baugebiet „An der Ziegelei“) gemachte Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) vom 07.12.2015 soll den Gemeindevertretern schriftlich in Form eines gegengezeichneten Vermerks o. ä. zur Kenntnis gegeben werden.
  2. Insbesondere ist die abschließende Zuständigkeit der UNB in der Angelegenheit zu bestätigen.
  3. Im Zusammenhang mit dem illegalen Gartenstreifen westlich des Baugebietes „An der Ziegelei“ wird der Gemeindevorstand aufgefordert sicherzustellen, dass die für das Baugebiet (insbesondere zu dessen Ortsrandeingrünung unter A.7.) rechtsverbindlich getroffenen Festsetzungen der 1. bzw. 2. Änderung des Bebauungsplans „Alte Ziegelei“a.) entweder realisiert oder
    b.) in einem förmlichen Änderungsverfahren örtlich angepasst werden.
  4. Mit den Eigentümern der Baugrundstücke am Westrand des Bebauungsplangebietes und – soweit nicht identisch – den Eigentümern der westlich direkt angrenzenden Außenbereichsgrundstücke sind in einem städtebaulichen Vertrag i. S. d. § 11 BauGB die Modalitäten der rechtskonformen Grundstücksnutzung zu vereinbaren. Hierzu gehört insbesondere die Herstellung bzw. Wiederherstellung rechtskonformer Zustände- im Falle der vorstehenden Alternative 3. a) bis zum Ende des Jahres 2016 bzw.
    – im Falle der Alternative 3. b) innerhalb einer Frist von maximal 12 Monaten nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung sowie die Kostenübernahme.Vor Abschluss des städtebaulichen Vertrages ist der Vertragsentwurf der Gemeindevertretung nach vorheriger Beratung im zuständigen Fachausschuss zur Billigung vorzulegen.
  5. Der Gemeindevorstand wird zudem gebeten deutlich zu machen, inwieweit die Eigentümer der Baugrundstücke am Westrand des Plangebietes und die (bzw. der) Eigentümer der westlich vorgelagerten Außenbereichsparzellen identisch sind.

Begründung:

Laut Mitteilung des Bürgermeisters vom 15.12.2015 hat die Untere Naturschutzbehörde (UNB) einen Vorschlag zur „Problemlösung“ bezüglich der illegalen Gartenerweiterung unterbreitet, den der Gemeindevorstand offenbar aufzugreifen gedenkt, der u. E. aber unzureichend ist und vor allem hinsichtlich der „Rückbaufrist“ von 3 Jahren inakzeptabel erscheint. Der vorgeschlagene „Vertrag mit den Rahmenbedingungen der Nutzung und Eingrünung“ wird als – alleinige – „Problemlösung“ für ungeeignet erachtet, da die rechtliche Problematik entgegenstehender Festsetzungen hierbei ungelöst bleibt. Zudem ist der Gemeindevorstand nicht befugt, die Festsetzungen eines von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossenen Bebauungsplans durch Vertrag aufzuheben. Zudem erscheint die abschließende Zuständigkeit der UNB im Hinblick auf die Bestimmungen des § 53 (2) HBO durchaus fraglich.

Gemäß der planungsrechtlichen Festsetzung A.7. ist u. a. „entlang der Westgrenze der Bebauung eine mindestens 3-reihige Hecke (Gehölze 2 x verpflanzt, Höhe 60 – 100 cm; Pflanzabstand 1,5 x 1 m) mit einem Anteil von Bäumen 1. Ordnung 5 % (Heister, 3 x verpflanzt, Stammumfang 10 – 12 cm) und von Bäumen 2. Ordnung 15 % (Heister, 3 x verpflanzt, Höhe 150 – 175 cm) anzupflanzen“, und zwar – so die einleitenden Worte dieser Festsetzung – „Zur Einbindung in die Landschaft“. Diese Festsetzung lässt weder textlich noch zeichnerisch und weder allgemein noch als Ausnahme eine Lücke zu, die als Zugang zu einer westlich sich anschließenden Erweiterung der Hausgärten dienen könnte. Sie steht somit der beabsichtigten Gartenerweiterung entgegen.

Im Falle der im Beschluss unter 3. a) vorgesehenen Alternative könnte der Gemeindevorstand – nach vorheriger Erörterung mit den betroffenen Eigentümern gemäß § 175 BauGB – zur Planrealisierung ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB erlassen und in einem (zusätzlichen) städtebaulichen Vertrag die Wiederherstellung der vorherigen Ackerbrache auf dem jeweils vorgelagerten Außenbereichsgrundstücke oder eine sonstige außenbereichsverträgliche Nutzung (z. B. offene Obstwiese) vereinbaren, soweit man nicht gegenüber der zuständigen Kreisbehörde zu erkennen gibt, dass diese gegen die illegalen Zustände im Außenbereich (ggf. unter Anwendung der Ersatzvornahme) vorzugehen hat.

Im Falle der im Beschluss unter 3. b) vorgesehenen Alternative könnte der Gemeindevorstand – nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrages etwa hinsichtlich der Kostenübernahme – die Aufstellung eines Bebauungsplans einleiten. Hierbei sollte aber klar sein, dass die Gartenerweiterung allein der Einbindung der baulichen Anlagen in die Landschaft dienen kann und somit weder anrechenbares Bauland werden noch zur Errichtung von Nebenanlagen oder zur Anlage von Spiel- oder Stellplätzen bzw. Garagen oder Carports mit ihren Zufahrten herangezogen werden kann. Ein rückwärtiges Zufahrtverbot (von dem dort verlaufenden Grasweg) wäre u. E. hierbei zwingend festzusetzen.

Nachdem die illegalen Zustände schon viel zu lange geduldet wurden, erscheint eine Frist von etwa einem Jahr angemessen und auch ausreichend (etwa im Hinblick auf naturschutzrechtliche Verbotstatbestände zu bestimmten Jahreszeiten).

Der Beschluss unter 5. soll schließlich helfen, den Grad der privaten Betroffenheit zu erkennen. Sind etwa alle Baugrundstückseigentümer oder nur einige wenige in die illegale Gartenerweiterung involviert? Welche der in Ost-West-Richtung aneinandergrenzenden Grundstücke haben denselben bzw. verschiedene, namentlich nicht zu benennende, Eigentümer?

16-01_03_illegale Gärten End

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Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung der Gemeinde-Vertretung am 16. Dezember 2014.

Laut Straßenbauprogramm des Landkreises Darmstadt-Dieburg für die Jahre 2013 bis 2016 und die Folgejahre wird die K 124 (Klein-Zimmern / Habitzheim) erneuert.

Die Ausführung sollte 2015 stattfinden. Es stehen Mittel in Höhe von 760.000,00 € zur Verfügung (aus Protokoll Juli 2014, „Mitteilungen des Bürgermeisters“)

Dadurch soll auch eine Verbesserung der Verkehrsanbindungen erreicht werden, aber vor allem auch die Sicherheit der Radfahrer im Straßenverkehr erheblich gesteigert werden.

  1. Ist das Projekt bei Hessen Mobil überhaupt noch in der Planung?
  1. Ist bei der Umsetzung auch ein Radweg ab Klein-Zimmern nach Habitzheim vorgesehen?
  1. Wird das Projekt in 2015 umgesetzt wie angekündigt?
  1. Gibt es bereits einen geplanten Ausführungstermin?

Wir bitten um Auskunft durch den Gemeindevorstand.

Mit freundlichen Grüßen

(Marianne Streicher-Eickhoff, Fraktionsvorsitzende)

Anfrage als PDF: 14-11-24_K 124 Kl.Zi – Habi

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Antrages auf die Tagesordnung der Sitzung der Gemeinde-Vertretung am 16. Dezember 2014:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen innerhalb der Gemeinde Arbeitsgelegenheiten für die in Groß- und Klein-Zimmern lebenden Asylbewerber geschaffen werden können.

Begründung:

Seit einiger Zeit leben Asylbewerber in Groß- und Klein-Zimmern; neue Asylbewerber werden demnächst erwartet. Ein sehr engagierter ehrenamtlicher Helferkreis betreut und unterstützt dankenswerter Weise diese Menschen in verschiedensten Belangen.

Das Asylbewerberleistungsgesetz verbietet, dass Asylbewerber in den ersten neun Monaten eine Arbeit aufnehmen, es ist aber erlaubt, dass sie so genannten „Arbeitsgelegenheiten“ nachgehen.

Die Stadt Weiterstadt bietet, wie im Darmstädter Echo am 30. August 2014, http://www.echo-online.de/region/darmstadt-dieburg/weiterstadt/Asylbewerber-arbeiten-im-Schlosspark;art1302,5384466, zu lesen war, Asylbewerbern „Arbeitsgelegenheiten“ an.

Arbeitsgelegenheiten könnten den Asylbewerbern eine Tagesstruktur bieten, zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und der Integration beitragen, das Kennen lernen der deutschen Kultur und der Bevölkerung erleichtern und ihnen Selbstbestätigung vermitteln. Bei Anerkennung ihres Asylantrages oder nach Ablauf der neunmonatigen Frist könnte die so erworbene Arbeitserfahrung im Kreis-Darmstadt-Dieburg oder darüber hinaus bei der Suche nach einer regulären Arbeitsstelle von Vorteil sein. Beispiele wären Pflege von Grünanlagen/gemeindeeigene Immobilien, Arbeiten im Freizeit-/Sportbereich, Kulturarbeit,

Schule, Hort, Kita, Jugendarbeit.

Selbstverständlich können die Arbeitsgelegenheiten nur ein freiwilliges Angebot darstellen und sie müssen innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens angeboten werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Marianne Streicher-Eickhoff, Fraktionsvorsitzende)

Antrag als PDF: 14-11-24_Arbeitsgelegenheiten Asyl

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Antrages zur Sitzung der Gemeindevertretung am 16.12.2014

Richtlinien für die Vergabe gemeindeeigener Bauplätze im Baugebiet „Schlädchen“

Der Gemeindevorstand wird gebeten, Richtlinien für die Vergabe von Baugrundstücken, die der Gemeinde im Umlegungsverfahren zufallen, zu erarbeiten und der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Dabei sollen insbesondere folgende Kriterien eingehen:

  • Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder
  • Einkommen
  • Wohndauer in der Gemeinde.

Die Kriterien sollen Berücksichtigung finden hinsichtlich

  • der Rangfolge der Bewerber
  • des Kaufpreises

Die Veräußerung der Baugrundstücke soll darüber hinaus mit einer auf maximal 2 Jahre anhaltenden Bauverpflichtung verbunden werden, um den Verkauf an ernsthaft Bauwillige zu gewährleisten und Spekulationen zu vermeiden. Andernfalls fällt das Grundstück an die Gemeinde zurück.

Begründung:

Die Bereitstellung von Bauland dient vorrangig der Befriedigung des örtlichen Wohnungsbedarfs. Insbesondere die der Gemeinde zufallenden Grundstücke sollten deshalb nach sozialen Kriterien an die Bevölkerung gegeben werden und nicht zu den erzielbaren Höchstpreisen zum Zweck der Sanierung des kommunalen Haushalts veräußert werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Marianne Streicher-Eickhoff, Fraktionsvorsitzende)

Antrag als PDF: 14-11-23_Vergabe-Richtlinien Schlädchen

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Antrages zur Sitzung der Gemeindevertretung am 16.12.2014

Bereitstellung von Flächen für den sozialen Wohnungsbau im Baugebiet „Schlädchen“

Der Gemeindevorstand wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass ca. 10 % der Wohnungen im Neubaugebiet „Schlädchen“ als Sozialwohnungen errichtet werden. Zu diesem Zweck soll er mit Trägern des sozialen Wohnungsbaus hierüber verhandeln und Bauflächen, die der Gemeinde im Rahmen des Umlegungsverfahrens zufallen, bereitstellen.

Begründung:

Der Nachfrage nach kostengünstigen Mietwohnungen im Landkreis und im gesamten südhessischen Raum kann nicht nachgekommen werden. Zur Bedarfsdeckung ist der Neubau von Mietwohnungen im unteren Preissegment notwendig. Die Gemeinde hat eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum für alle Bevölkerungsschichten, der sie anlässlich der Bebauung im „Schlädchen“ zeitnah nachkommen kann.

Ferner ist davon auszugehen, dass der Bedarf an Wohnungen für Asylbewerber / Flüchtlinge anhalten wird. Auch dafür hat die Gemeinde Vorsorge zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen

(Marianne Streicher-Eickhoff, Fraktionsvorsitzende)

Antrag als PDF: 14-11-23_Soz. Wobau Schlädchen

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Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung am 16. Dezember 2014:

Der Gemeindevorstand wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Liegen dem Bürgermeister bzw. dem Gemeindevorstand Erkenntnisse vor über die Bautätigkeiten und Gartengestaltungsmaßnahmen auf den ans Baugebiet „Alte Ziegelei“ westlich angrenzenden Grundstücken, die ganz offensichtlich der Erweiterung der Baugrundstücke in den Außenbereich hinein dienen?
  1. Falls ja:Wurde die Gemeinde gemäß § 61 (1) HBO durch die Bauaufsichtsbehörde förmlich bei diesen Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB beteiligt oder wurde der Bürgermeister bzw. der Gemeindevorstand in anderer Weise – etwa durch die beteiligten Grundstückseigentümer / Vorhabenträger – über deren Absichten informiert?
  2. Falls ja:Hat der Gemeindevorstand in diesem Zusammenhang bzw. im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 36 BauGB die Zulässigkeit dieser Außenbereichsvorhaben geprüft und seine Zustimmung bzw. das gemeindliche Einvernehmen erteilt?
  3. Falls ja:Welche Kriterien wurden unter Beachtung der Bestimmungen des § 35 BauGB einer ggf. positiven Entscheidung zugrunde gelegt und liegen bereits Genehmigungen vor?
  4. Falls jeweils nein:Was gedenkt der Gemeindevorstand zur Unterbindung der offenbar rechtswidrigen Vorgänge sowie zur Beseitigung der somit illegalen Zustände auf den Außenbereichsgrundstücken am Westrand des Baugebietes „Alte Ziegelei“ oder ggf. zu deren nachträglicher Legalisierung zu unternehmen?

Mit freundlichen Grüßen

(Marianne Streicher-Eickhoff, Fraktionsvorsitzende)

Anfrage als PDF: 14-11-22_westlich Ziegelei

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Änderungsantrages zum TOP 9 auf die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung am 30. September 2014:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt:

  1. die Gemeindevertretung über die Regelungen der Zuständigkeit für die hausärztliche Versorgung zu informieren. Ggf. sind Vertreter der zuständigen Stellen (z.B. kassenärztliche Vereinigung, Landkreis Da-Di) in eine Sondersitzung des Sport-, Kultur – und Sozialausschusses einzuladen.Dabei soll insbesondere auf folgende Fragestellungen eingegangen werden:Wie hoch ist der Bedarf an zusätzlichen Hausärzten unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Praxisschließungen und des beabsichtigten Einwohnerzuwachses?Welche unterstützenden Maßnahmen zur Ansiedlung/Praxisübernahme von Hausärzten kann die öffentliche Hand leisten?Sind öffentliche Zuschüsse von Bund, Land und Kreis verfügbar?
  1. mit Grundstückseigentümern (ggf. über Makler) Kontakt aufzunehmen, die geeignete Räumlichkeiten für die Einrichtung einer hausärztlichen Praxis/Gemeinschaftspraxis zur Anmietung zur Verfügung stellen können,
  1. mit den verbleibenden Hausärzten in Groß-Zimmern über Konditionen zur Aufnahme weiterer Patienten zu verhandeln,
  1. sich um Investoren und Betreiber für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Groß-Zimmern zu bemühen

Begründung

Zu 1. Die Grünen sehen in der Sicherung der hausärztlichen Versorgung einen wesentlichen Bestandteil der Daseinsvorsorge einer Zuwachsgemeinde. Die Sicherung dieser Versorgung ist jedoch keine Kernaufgabe einer Kommune. Bevor originäre kommunale Finanzen in diesen Bereich eingebracht werden, sind alle alternativen Möglichkeiten in Erfahrung zu bringen und ggf. einzusetzen. Insbesondere die angemessene Bezahlung der hausärztlich tätigen Mediziner ist Aufgabe der von den Ärzten organisierten Selbstverwaltung (KV).

Zu 2. Unterstützende kommunale Maßnahmen sind denkbar (Wohnungssuche, Grundstücksvermittlung usw.). Die eventuelle Unterstützung hinsichtlich der Bereitstellung von Räumen sollte sich jedoch nicht ausschließlich auf eine Liegenschaft beschränken. Insbesondere durch die Aufgabe bzw. Mindernutzung weiterer Praxen ergeben sich möglicherweise andere Optionen.

Zu 3. Erste Ansprechpartner sind die verbleibenden Hausärzte in der Gemeinde. Sie dürfen bei der Suche nach einer konzeptionellen Lösung nicht außer Acht gelassen werden. Vielmehr soll gemeinsam mit ihnen nach einem Weg gesucht werden, um die Versorgung der Einwohner kurzfristig sicherzustellen.

Zu 4. Groß-Zimmern kann durchaus als lukrativer Markt für den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gesehen werden. Neben der Beteiligung von öffentlichen Trägern gibt es eine Vielzahl privater Träger von medizinischen Versorgungszentren. Deshalb sollte diese Möglichkeit geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Marianne Streicher-Eickhoff, Fraktionsvorsitzende)

Antrag als PDF: 14-09-23_Hausarztversorgung

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 Ergänzungsanträge in der Sitzung der Gemeindevertretung am 08. April 2014

1. Ergänzungsantrag zu TOP 7 (0288/2014):

Vor der Beschlussfassung über den vom Gemeindevorstand vorgelegten Beschlussvorschlag zu TOP 7 sind die dort als Grundlage des Offenlegungsbeschlusses u. a. genannten „umweltbezogenen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg sowie der Naturschutzvereinigungen“ so rechtzeitig vorzulegen, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Stellungnahmen und eine Beratung in den Fraktionen möglich ist.

Begründung:

Eine Beschlussfassung über einen Beschlussvorschlag, dem die in ihm ausdrücklich genannten Grundlagen nicht vollumfänglich beigefügt – und somit unbekannt – sind, muss auch dann als unwirksam angesehen werden, wenn sie von einer Mehrheit getragen wird.

2. Ergänzungsantrag zu TOP 7 (0288/2014):

Vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 10. FNP-Änderung sind dessen Darstellungen auf den Umfang zu reduzieren, der sich aus den Darlegungen in der Begründung zum Planentwurf ergibt, zumal für weitergehende Darstellungen weder ein städtebauliches Erfordernis ersichtlich ist noch dargelegt wird.

Insofern sind ausschließlich die in der 6. FNP-Änderung bislang rechtswirksam dargestellten gemischten (M) Bauflächen – entsprechend der nun auch hier beabsichtigten Wohngebietsnutzung – als Wohnbauflächen (W) darzustellen und in im erforderlichen Umfang als „Fläche … für Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ zu umgrenzen.

Insbesondere ist von einer Nutzungsänderung im südlichen Randstreifen abzusehen, der bislang rechtswirksam als „Obstwiese“ dargestellt ist und nicht nur als Ortsrandeingrünung dienen soll, sondern vor allem als ortsnahe Ausgleichsfläche für die Eingriffe in die naturschutzrechtlich geschützten Obstbaumbestände im Plangebiet.

Begründung:

Die – anfangs überhaupt nicht vorgesehene – 10. FNP-Änderung ist Folge unserer Stellungnahme zum ersten Bebauungskonzept des Planungsbüros, das – entgegen der rechtswirksamen M-Flächen-Darstellung und dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB – ein allgemeines Wohngebiet (WA) auch am Nordrand des Plangebietes vorsah und das offensichtlich inzwischen mehrheitlich auch so gewünscht wird. Insofern beschränkt sich das Änderungserfordernis allein auf diesen nördlichen Randstreifen.

Für die südlich angrenzenden Flächen, die ebenfalls im Bebauungsplan als WA ausgewiesen werden sollen, besteht kein Änderungsbedarf, da sie in der 6. FNP-Änderung bereits rechtswirksam als W-Flächen dargestellt sind, aus der ein WA-Gebiet entwickelt werden kann.

Dass der südliche Randstreifen – so die Begründung (S. 4 oben) – „gemäß der dem Bebauungsplan ‚Hinter dem Schlädchen‘ zugrunde liegenden Planungskonzeption geringfügig verkleinert“ worden ist, rechtfertigt eine Nutzungsänderung (von geplanter „Obstwiese“ zu „Sukzession“ jedenfalls nicht, da eine geringfügige Verkleinerung regelmäßig nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB verstößt.

An der Neuanlage einer (ggf. auch verkleinerten) Obstwiese am Südrand des Neubaugebietes sollte aber auch deshalb festgehalten werden, weil in der Veranstaltung am 18.03.2014 anlässlich der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, dass ein Ausgleich vor Ort gewünscht wird und der vom Planer vorgeschlagene Ersatz fernab des Eingriffsortes auf Ablehnung stößt.

Wenn Bürgerbeteiligung nicht nur als lästige Formalie angesehen wird, sondern als Bereicherung des Planungsprozesses, sollten die Äußerungen dieser Bürger aufgegriffen werden, wenn – was hier offenkundig der Fall ist – keine gewichtigen Gründe entgegenstehen.

Allerdings hat es den Anschein, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht wirklich ernst genommen werden, wenn gleich im Anschluss an die „möglichst frühzeitige“ Beteiligung gemäß § 3 (1) BauGB die Beteiligung nach § 3 (2) BauGB (öffentliche Auslegung des Planentwurfs) erfolgt, ohne dass die zuvor gewonnenen Erkenntnisse Berücksichtigung finden konnten.

3. Ergänzungsantrag zu TOP 7 (0288/2014):

Vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB sind die weitgehend offenen Fragen insbesondere zur tatsächlich möglichen Höhenentwicklung der künftigen Bebauung und zur Abwasserbeseitigung einschließlich der hiermit verbundenen wesentlichen Auswirkungen zu klären und in der Begründung gemäß § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB darzulegen.

Hierzu ist zum einen die maximal zulässige Höhe der künftigen Bebauung einschließlich der zulässigen Aufschüttungen auf den Baugrundstücken durch einen Geländeschnitt insbesondere am Ostrand des Plangebietes zu verdeutlichen, der auch die Wegeparzelle Flur 14 Nr. 175/2 an der tiefsten Stelle (etwa in Höhe des Anwesens Schillerstraße 17) umfasst.

Zum andern sind die Kosten für die alternativen Entwässerungsmöglichkeiten einschließlich ihrer vorgesehenen Finanzierung darzulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der erforderliche Kanalaustausch beim alternativ vorgesehenen Mischsystem nicht durch Erschließungs- oder Abwasserbeiträge der Grundstückseigentümer im Neubaugebiet finanziert werden kann, sondern zulasten der Allgemeinheit geht.

Vorab ist außerdem zu prüfen, ob nicht im Falle einer – vielleicht nur geringfügigen – Reduzierung der versiegelten Baugebietsflächen eine wesentlich kostengünstigere und insgesamt wirtschaftlichere Erschließung des Neubaugebietes ermöglicht wird.

Begründung:

Die vorherige Klärung offener Fragen von grundsätzlicher Bedeutung – und nicht erst „vor dem Satzungsbeschluss“, wie dies in der Begründung (S. 8) zum Ausdruck gebracht wird, – erscheint uns unabdingbar. Dies gilt sowohl für die Vermeidung unnötiger Zeitverzögerungen, die mit einer nachträglichen – und somit gemäß § 4a (3) BauGB eine erneute öffentliche Auslegung erfordernde – Änderung verbunden wären, als auch zur gesetzlich gebotenen Klarstellung der zu erwartenden wesentlichen Auswirkungen für den gemeindlichen Haushalt wie für die betroffene Öffentlichkeit.

Klärungsbedürftig ist insbesondere die künftige Abwasserbeseitigung. So wird zwar in Kapitel 12.3 der Begründung (S. 16) dargelegt, dass „aus Kostengründen (…) im Rahmen einer Stellungnahme zur möglichen Entwässerung des Neubaugebietes eine Entwässerung im Trennsystem empfohlen“ werde. Die in diesem Fall „aufgrund der sehr ungünstigen topographischen Verhältnisse im Baugebiet“ offenbar notwendig werdende „Schmutzwasserpumpstation“ ist im Planentwurf jedoch nicht enthalten. Auch fehlt in der Begründung die Aussage, dass eine (für die beim Trennsystem vorgesehene Einleitung des Regenwassers in die Vorfluter erforderliche) Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde bereits vorliegt oder zumindest in Aussicht gestellt worden ist.

Insofern muss wohl angenommen werden oder ist zumindest nicht auszuschließen, dass die aus Kostengründen offenbar weniger empfehlenswerte Alternative des Mischsystems zur Ausführung kommen wird und dass nicht die Begünstigten, sondern die Allgemeinheit für den hierbei erforderlichen Kanalaustausch aufkommen muss, dessen Umfang aus den Darlegungen der Begründung (S. 17) zwar ersichtlich ist, nicht aber die hiermit verbundenen Kosten und die daraus resultierenden Belastungen für die gesamte Groß-Zimmerner Bevölkerung.

Jeder Gemeindevertreter wie die Öffentlichkeit insgesamt hat u. E. aber ein Anrecht darauf, vorab zu erfahren, welche für sie durchaus wesentlichen Auswirkungen mit der – hier zur Billigung vorliegenden – Planung verbunden sind.

Während der Veranstaltung am 18.03.2014 ist z. B. auch die Frage nach den künftigen Geländehöhen im Neubaugebiet gestellt und in diesem Zusammenhang auf die beträchtlichen Auffüllungen im Baugebiet „Alte Ziegelei“ hingewiesen worden. Die sich aus dem Planentwurf ergebende Zulässigkeit von Aufschüttungen kann dazu führen, dass sämtliche Grundstücke bis auf die bislang unbekannte Höhe der Fahrbahnoberkante der jeweiligen Erschließungsstraße vollständig aufgeschüttet werden. Bereits bei einer nur höhengleichen Weiterführung der Straße „An der Ziegelei“ im Südwesten des Plangebietes muss deshalb damit gerechnet werden, dass die am Ostrand des Plangebietes liegenden Baugrundstücke durch 1,5 m hohe Stützmauern (plus zusätzlicher Einfriedung als Absturzsicherung) gegenüber der Feldwegparzelle Flur 14 Nr. 175/2 abgegrenzt werden. Da die künftigen Straßenhöhen im Neubaugebiet aber nicht festgesetzt sind und somit auch noch höher ausfallen können, sind derartige Auswirkungen vorab zu verdeutlichen.

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen aus § 33 (1) Nr. 1 BauGB, die sich durch die öffentliche Auslegung des Planentwurfs ergeben, ist letztlich zu bezweifeln, dass die bislang vorliegende Entwurfsfassung tatsächlich die erforderliche Planreife aufweist, aus der sich ggf. die Zulässigkeit von Bauvorhaben bereits ergibt.

Mit freundlichen Grüßen

(Marianne Streicher-Eickhoff, Fraktionsvorsitzende)

Antrag als PDF: 14-03-27_Offenlage Schlädchen

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Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung am 25.02.2014

Bei dem Ausbau einer Straße, eines Radweges, einer Gewerbeansiedlung oder eines neuen Wohngebietes werden Grundstücksflächen benötigt. Ihre ursprünglich vorhandene Nutzung wird dabei verändert. Die Baumaßnahmen bewirken einen Eingriff in den natürlichen Zustand, oftmals werden Streuobstwiesen geopfert und große Flächen versiegelt.

Baumaßnahmen sind somit in der Regel Eingriffe in Natur und Landschaft, für die der Gesetzgeber Ausgleichsmaßnahmen fordert. Diese Forderungen bestehen sowohl im Rahmen der Bauleitplanung als auch bei konkreten Baumaßnahmen.

Für welche Planungen und Maßnahmen in der Gemeinde Groß-Zimmern wurden bisher Ausgleichsflächen benötigt?

Wo konkret (möglichst Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer) wurden Ausgleichsflächen ausgewiesen?

Welche Maßnahmen wurden konkret als Ausgleich vorgesehen?

Wer war für die Durchführung der Maßnahmen jeweils verantwortlich?

Wie und durch wen sind der Erhalt und die Pflege der Ausgleichsflächen langfristig gewährleistet?

In welchem Zustand befinden sich die Ausgleichsflächen zurzeit?

Mit freundlichen Grüßen

(Marianne Streicher-Eickhoff, Fraktionsvorsitzende)

Anfrage als PDF: 14-01-30_Ausgleichsflächen

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