B-Plan „Golfakademie, Aufhebung“ – Rede von der GVE am 18.12.2012

Rede zum Bebauungsplan „Golfakademie, Aufhebung“ auf der Sitzung der Gemeindevertretung in Groß-Zimmern von Marianne Streicher-Eickhoff

Sehr geehrte Frau Vorsitzende, Meine Damen und Herren,

wir Grünen fragen uns zunehmend, wer die städtebauliche Entwicklung in Groß-Zimmern bestimmt. Und auf dem Gelände der geplanten Golfakademie tun wir das mit Sicherheit mit Recht. Statt der versprochenen Golfakademie, die Reputation und Arbeitsplätze nach Groß-Zimmern bringen sollte, wächst ein Bauwerk am Hang, das weder als Golfakademie noch als Doppelhaus zu definieren ist.

Es stellt sich die Frage, ob wir Gemeindevertreter da noch länger zusehen wollen und uns vor vollendete Tatsachen stellen lassen wollen. Wir Grünen meinen: Nein.

Man hat uns ein Vorhaben „Golfakademie“ versprochen und – so hoffen wir zumindest, da wir den Vertrag nicht kennen – vertraglich zugesagt. Die Realisierung dieser Zusage bleibt der Vorhabenträger schuldig, Fristen hat er offenbar nicht eingehalten. Für uns handelt es sich nach wie vor um ein Gesamtvorhaben Golfakademie, dem wir 6 Doppelhäuser – ursprünglich Wohnungen für die Menschen, die dort arbeiten – zugestanden haben. Und wir lassen uns jetzt nicht einreden, es handele sich um 2 unabhängige Teilvorhaben. 1x 12 Doppelhaushälften und 1x Golfakademie, wobei letztere ja offensichtlich Keiner mehr ernsthaft verfolgt. Wenn der Durchführungsvertrag diese Trennung macht, dann haben uns schon dessen Verfasser ein x für ein u oder Doppelhäuser für eine Akademie verkauft. Keiner will und wollte dort eine ausschließliche Wohnbaumaßnahme. Oder haben wir Grünen da etwas missverstanden?

Doch es kommt noch schlimmer:

keine Golfakademie, keine Doppelhäuser – dafür ein Dreifamilienhaus.

Kein Vorhabenträger, der schließlich unser Vertragspartner ist, sondern offensichtlich andere private Bauherren für ein Wohngebäude.

Da fragen wir uns:

Wie kommen die zu dem Grundstück, wenn der Vorhabenträger über das Grundstück verfügen muss und ein Wechsel des Vorhabenträgers nur im Einverständnis mit der Gemeinde erfolgen kann?

Wer erteilt Befreiungen von des Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn das nur sein darf

  • Wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (Dreifamilienhaus gegen Golfakademie mit 6 Doppelhaushälften, berührt das die Grundzüge der Planung nicht?)
  • Wenn Gründe des Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Das Wohl der Allgemeinheit hängt wohl nicht von dem 3-Familienhaus ab – oder etwa doch?)
  • Wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (das Haus widerspricht ja wohl eindeutig den städtebaulichen Absichten der Gemeinde?)
  • Wenn die Durchführung des B-Plans zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde (Da der Vorhabenträger den Plan hat erarbeiten lassen und sich zu seiner Realisierung vertraglich verpflichtet hat, kann das für ihn ja wohl keine Härte sein?)
  • Wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das ist sie zweifelsfrei nicht, denn der öffentliche Belang liegt in der Vermeidung von Splittersiedlungen im Außenbereich – nicht in deren Förderung.

Meine Damen und Herren,

es ist zunächst unsere Sache, die Einhaltung unserer Verträge mit dem Vorhabenträger zu überwachen, nicht die der Bauaufsicht. Da scheinen mir Schwächen zu sein, die wir mit Hilfe der Akteneinsicht erkennen wollen. Und der Akteneinsichtsausschuss, meine Damen und Herren scheint uns das geeignete Mittel zu sein, um die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes zu überwachen. Da Anfragen nicht zeitgerecht beantwortet werden, müssen wir eben selber nachsehen.

Unsere Anfrage vom 28.7.2012 zur Ziegelei ist bis heute nicht beantwortet. Laut Geschäftsordnung der Gemeindevertretung hätte das bereits am 11.9. geschehen müssen – vor einem Vierteljahr. Wenn wir im Bereich der geplanten Golfakademie überhaupt noch etwas retten wollen, müssen wir den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans fassen. Das heißt für uns nicht, dass wir sofort mit dem Aufhebungsverfahren beginnen müssen. Es gibt uns aber die Möglichkeit, eine Veränderungssperre zu erlassen oder auch nur, Baugesuche um ein Jahr zurückzustellen. Das stärkt unsere Verhandlungsposition ungemein. Damit gewinnen wir Zeit für Verhandlungen, ohne dass wir weiter vor vollendete Tatsachen – möglicherweise neue Wohngebäude – gestellt werden. Die nachträgliche Inkraftsetzung des inzwischen wohl auch von der Gemeinde als fehlerhaft erkannten Bebauungsplans ist kontraproduktiv. Insgesamt wissen wir doch spätestens seit der beantragten 2. Änderung des Bebauungsplans, dass das Vorhaben „Golfakademie“ gescheitert ist.

Der Gesetzgeber hat dafür klare Regelungen vorgesehen:

„Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche der Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.“

Und in diesem Zusammenhang gilt es zu betonen: Unser Vertragspartner ist der Vorhabenträger allein. Änderungen des Vorhabenträgers hat die Gemeinde niemals zugestimmt, deshalb ergeben sich für sie auch keine Verpflichtungen gegenüber Dritten. Das hat der Vorhabenträger mit möglichen Dritten ganz alleine zu klären!

Ferner: Wenn es Kaufverträge zur Veräußerung von Teilgrundstücken gibt, müssen die ja wohl der Gemeinde zur Prüfung ihres Vorkaufsrechts vorgelegt worden sein. Spätestens dann hätte man sich doch an das Vorhaben „Golfakademie“ erinnern müssen und den Vorhabenträger auf seine vertraglichen Verpflichtungen aufmerksam machen müssen.

Aber offenbar hat man ihn einfach gewähren lassen. Um den Schaden zu minimieren, bitten wir Sie, unseren Anträgen zuzustimmen.

Marianne Streicher-Eickhoff

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