Antrag der Fraktion zur Ehrungsordnung der Gemeinde Groß-Zimmern

Antrag der GRÜNEN Fraktion für die Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung am 13.09.2011:

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

Dem § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ehrungsordnung der Gemeinde Groß-Zimmern wird folgender Satz 2 angefügt: „Eine Kumulation zeitgleicher Ehrenamts- und/oder Mandatszeiten ist ausgeschlossen.“


Begründung
Die Ergänzung der Ehrungsordnung dient der Klarstellung für die Zukunft. Nach unserem Sprachverständnis bzw. unserer Rechtsauffassung rechtfertigt der Wortlaut der in § 28 (2) HGO genannten Voraussetzung („die … insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben“) nicht die Anhäufung zeitgleicher Mandats- und/oder Amtszeiten. Vielmehr bedeutet es, dass die Amtsausübung auch zeitlich unterbrochen werden kann. Falls dem Gemeindevorstand allerdings Erkenntnisse vorliegen, etwa in Form einer Kommentierung des § 28 (2) HGO oder von Gerichtsentscheidungen, die unmissverständlich belegen, dass das Kumulieren zeitgleicher Ehrenamts- und/oder Mandatszeiten zur Erzielung der 20-jährigen Mindestdauer nach § 28 (2) HGO – und somit auch nach § 4 (1) der Ehrungsordnung der Gemeinde Groß-Zimmern – statthaft oder gar zwingend ist, bitten wir, uns die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Ein Amts- wie Mandatsträger hat sein Amt/Mandat 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche inne – und nicht nur (beispielsweise) werktags oder nur am Wochenende und ebenso wenig nur vormittags oder abends zwischen 20 und 22 Uhr. Dies gilt gleichermaßen für das Ehrenamt. Übt jemand zwei oder gar drei Mandate oder Ämter bzw. Ehrenämter zeitgleich aus, versteht es sich von selbst, dass jeder Tag dieser zeitgleichen Amts- bzw. Mandatsausübung sich nicht über 48 oder gar 72 Stunden erstreckt, sondern ebenfalls nur 24 Stunden umfasst. Da Zeit nicht vermehrbar ist und eine Addition sich überschneidender Zeiten verschiedener Mandate und Ehrenämter somit ausscheidet, kann auch eine Kumulation zeitgleicher Mandate und Ehrenämter nicht vorgesehen sein.

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